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   VG Berlin, 05.09.2012 - 1 K 381.11   

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https://dejure.org/2012,30758
VG Berlin, 05.09.2012 - 1 K 381.11 (https://dejure.org/2012,30758)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2012 - 1 K 381.11 (https://dejure.org/2012,30758)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. September 2012 - 1 K 381.11 (https://dejure.org/2012,30758)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 12 B 6.10

    Informationsanspruch; informationspflichtige Behörde; Bundesministerium;

    Auszug aus VG Berlin, 05.09.2012 - 1 K 381.11
    Denn mit der angekündigten und erstmalig gewährten teilweise ungeschwärzten Einsicht in Blatt 56 der Stasi-Akte hat sie den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.10.2010 - OVG 12 B 6.10, zit. n. juris).
  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus VG Berlin, 05.09.2012 - 1 K 381.11
    [...] Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, NZS 2011, S. 539).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 05.09.2012 - 1 K 381.11
    "Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 m.w.N.).
  • VG Berlin, 10.01.2013 - 1 K 163.11

    Auskunftsanspruch eines informellen Mitarbeiters

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese formale Sichtweise bestehen nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. September 2012 - VG 1 K 381.11 -, juris, Rn. 27 ff.).
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